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Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen zur Vereinfachung der
Geschäftsbeziehungen. Hier findet man alle grundsätzlichen Regelungen,
die für die Abwicklung von Aufträgen und Handlungen gelten. Weitere,
individuell getroffene Regelungen (in Schriftform) gelten darüber
hinaus. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilen sich in folgende
zwei Bereiche:
- Allgemeine Geschäftsbedingungen Miete und Service: für die Bereiche Vermietung und Dienstleistung.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf: für Warenverkauf und Installation
Untenstehend finden Sie diese Bedingungen zu Ihrer Information.
Achtung: Es gelten die jeweils bei Vertragsabschluss gültigen AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Miete und Service
Stand 09/08
1. Allgemeines
1.1. Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil sowohl
aller Mietverträge als auch Mietangebote der Beuchel
Veranstaltungstechnik (kurz Vermieter genannt) und finden in ihrer
jeweils gültigen Form ebenso für alle künftigen Verträge mit dem
Vermieter Anwendung. Der Vertragspartner des Vermieters (Auftragnehmer)
wird im Folgenden "Mieter" genannt.
1.2. Von diesen allgemeinen Mietbedingungen
abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung des Vermieters. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des
Mieters werden ausdrücklich widersprochen.
1.3. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein
Vertrag kommt erst durch eine Unterzeichnung eines verbindlichen, durch
den Mieter nicht veränderten Angebotes und rechtzeitigem Eintreffen
beim Vermieter (innerhalb der Gültigkeitsfrist) zustande. Ein Vertrag
kommt ebenfalls durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch
Überlassung des Mietgegenstandes durch den Vermieter bzw. Beginn der
Serviceleistungen zustande.
1.4. Angebote, Konzeptionen, Materialaufstellungen,
technische Skizzen, Pläne und andere erarbeitete Inhalte unterliegen
dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte wird nur mit schriftlicher
Einverständnis des Vermieters gestattet, Verstöße können
strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
1.5. Der Mieter stimmt der Speicherung relevanter
Daten durch den Vermieter zu. Diese Daten werden nicht an Dritte
weitergegeben.
2. Mietgegenstand / Leistungen
2.1. Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder
im Lieferschein aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen zur Miete oder
zum Verkauf/Verbrauch und/oder Beauftragungen für Arbeiten als
Techniker und/oder andere Serviceleistungen.
2.2. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen.
3. Mietzeit und Mietgebühr
3.1. Die Mietzeit wird nach Tagen (12 Uhr bis 12 Uhr folgender Tag)
berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mindestmietzeit beträgt
einen Tag. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der
Bereitstellung bzw. dem Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager des
Vermieters und endet bis zum im Auftrag oder Lieferschein vereinbarten
Zeitpunkt der Rücklieferung ins Lager.
3.2. Die Mietgebühr richtet sich nach der jeweils
gültigen Preisliste und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte
tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt
keine Vergünstigung der Mietgebühr.
3.3. Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben rein netto zzgl. MWSt. ab Lager des Vermieters.
4. Versand und Gefahrenübergang
4.1. Der Versand / Transport der Geräte erfolgt auf Kosten und Risiko
des Mieters auf dem vom Vermieter gewählten Versandweg, es sei denn,
der Mieter schreibt eine bestimmte Versandart ausdrücklich vor. Die
Kosten einer auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen
Transportversicherung gehen zu seinen Lasten.
4.2. Der Gefahrenübergang tritt ab Lager des Vermieters ein, auch wenn der Transport durch den Vermieter erfolgt.
4.3. Der Mieter bestätigt mit der Übernahme der Geräte deren
einwandfreien Zustand, Funktion und Vollständigkeit. Jeweils
erforderliches und/oder angefordertes Zubehör ist beigepackt. Der
Mieter hat Gelegenheit dies bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu
überprüfen.
4.4. Ist ein Mangel bei Übergabe nicht zu erkennen
oder zeigt sich ein Mangel erst später, so hat der Mieter dem Vermieter
dies unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt der
Zustand der Mietgegenstände als mangelfrei.
5. Gebrauch der Mietsache
5.1
Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen
Behandlung der Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz,
Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten.
Die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlung des Vermieters sind zu
befolgen. Der Mieter bestätigt, dass er oder ein von ihm Beauftragter
mit dem ordnungsgemäßem Gebrauch der Mietsache vertraut zu sein.
Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu
beachten (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Berufgenossenschaftliche
Verordnungen, Versammlungsstättenverordnung etc.)
5.2. Sofern der Mieter kein Servicepersonal gebucht
hat, hat dieser alle notwendigen Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen
fachgerecht und auf seine Kosten vorzunehmen.
5.3. Der Mieter hat für eine störungsfreie
Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden, die infolge von
Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen eintreten, haftet der
Mieter. Auch eine vom Vermieter installierte Stromverteilung entbindet
den Mieter nicht von dieser Haftung.
5.4. Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum
des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen
Verlust und Beschädigung zu sichern. Eine Untervermietung der Geräte
ist nicht erlaubt. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren
Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu
verwenden.
5.5. Die am Mietgegenstand angebrachten
Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen
nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden.
Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der
Geräte.
5.6. Der Verkauf sowie die Verpfändung ist untersagt.
Von der Pfändung, durch Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist
der Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende
Interventionskosten trägt der Mieter.
6. Haftung des Mieters
6.1. Der
Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte
Defekte, Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden,
fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der
Mietsache, die wahrend der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör
durch ihn oder Dritte (z.B. Gäste) entstehen. Auch den Schaden der
zufälligen Beschädigung, sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt
der Mieter.
6.2. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter
ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl.
Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er persönlich den
Schadensfall zu vertreten hat.
6.3. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon
entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche
Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.
6.4. Lautsprecher, Lampen, Tonnadeln, Ton- und
Videoköpfe werden bei defekter Rückgabe dem Mieter zum
Selbstkostenpreis berechnet.
7. Versicherung / Genehmigungen / gesetzliche Bestimmungen
7.1. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen
Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung,
Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
7.2. Die Einholung der notwendigen Genehmigungen,
Konzessionen, GEMA-Anmeldungen, Bauabnahmen etc. sowie die Übernahme
deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters.
7.3. Der Mieter sorgt für die Einhaltung aller
gesetzlichen Vorschriften. Wir weisen darauf hin, dass der Betreiber
einer Veranstaltungsstätte gemäß der Versammlungsstättenverordnung
einen entsprechend qualifizierten Verantwortlichen für
Veranstaltungstechnik zu beauftragen hat. Dieser wird nicht automatisch
durch den Vermieter gestellt, auch wenn der Vermieter Servicepersonal
einsetzt.
8. Haftung des Vermieters, Schadensersatz
8.1. Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
8.2. Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder nicht erbrachter
Leistung sowie für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die sich aus
dem Mietgebrauch ergeben können, besteht nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
8.3. Eine Haftung des Vermieters für Schäden bei Überschreitung zulässiger Lautstärken wird ausgeschlossen.
8.4. Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung
ergeben ist ebenso ausgeschlossen wie für Nichtfunktionieren der
Mietsache bei Kopplung mit Fremdequipment.
8.5. Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden
Leistungsstörungen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und
eventuelle Schäden gering zu halten. Etwaige Mängel der Mietgeräte sind
dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist dann
Gelegenheit zu geben, den Mangel an den Mietgeräten zu beheben oder
andere, gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt
der Mieter die unverzügliche Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch
auf Minderung nicht ein.
8.6. Leistungsstörungen entbinden den Mieter nicht
von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen,
insbesondere der Zahlung des Mietpreises.
8.7. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder
Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der
Mietsache ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters
untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel an der Mietsache, so hat
der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstandenen Aufwendungen zu
ersetzen.
8.8. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von
sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im
Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben
werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter
umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von
Ansprüchen Dritter entstehen.
8.9. Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz
durch den Mieter beschränkt sich in der Höhe auf den Mietpreis.
Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters sind
ausgeschlossen.
8.10. Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters
gelten auch gegenüber Dritten. Schadensregulierungen erfolgen
ausschließlich zu den Bedingungen des Vermieters.
9. Serviceleistungen
9.1.
Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie z.B. Aufbau, Techniker
und/oder anderes Personal, Abbau, Anlieferung etc. beinhalten, gelten
darüber hinaus folgende Vereinbarungen:
9.2. Der Mieter hat für eine problemlose Durchfahrts-
und Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils notwendige Transportmittel
zu sorgen. Ebenso sind für die Vertragsdauer die entsprechenden
Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle anfallende Kosten,
auch wenn sie unverlangt vom Vermieter ausgelegt werden, trägt der
Mieter.
9.3. Die Verpflegung des Personals ist durch den
Mieter sicherzustellen. Sollte dies nicht erfolgen, wird eine
Verpflegungspauschale von 25,- EUR pro Person und Tag berechnet.
9.4. Wird für das Personal ein pauschaler Tagessatz
festgesetzt, versteht sich dieser für einen Zeitraum bis max. 10
Stunden. Fallen darüber hinaus Überstunden an, werden diese jeweils mit
1/10 des Tagessatz zzgl. eines Überstundenzuschlags veranschlagt.
9.5. Der Mieter hat während des kompletten Zeitraumes
die Überwachung und Sicherung des Mietmaterials und des Personals
sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Proben-,
Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts. Das
Personal des Vermieters übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht.
9.6. Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung über
die dem Vermieter zugewiesenen Befestigungspunkte zum Errichten
hängender Konstruktionen, auch wenn diese dem Mieter durch Dritte
zugewiesen wurden. Für eventuelle Schäden durch unzureichender
Belastbarkeit haftet der Mieter.
9.7. Der Mieter stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während des gesamten Projektzeitraumes.
9.8. Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen
Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der
Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten
nur annähernd.
9.9. Erfolgen Serviceleistungen außerhalb eines
Umkreises von 50km vom Standort des Vermieters, sind nach Bedarf
Übernachtungsmöglichkeiten für jede Person zu stellen (Einzelzimmer).
10. Stornierung / Kündigung
10.1. Der Mieter hat das Recht, einen Mietauftrag nach Maßgabe der
nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die
Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
10.2. Es wird im Falle der Stornierung innerhalb zwei
Tage vor Mietbeginn die Höhe der gesamten Vergütung vereinbart. Im
Falle einer frühzeitigen Stornierung, ermäßigt sich dieser jedoch wie
folgt:
bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtvergütung
bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% der Gesamtvergütung
bis 7 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung
bis 2 Tage vor Mietbeginn 80% der Gesamtvergütung
10.3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich.
10.4. Der Vertrag kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist
gekündigt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Mieters wesentlich verschlechtert haben, wenn der Mieter die
Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, wenn der Mieter mit der
Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät oder wenn höhere Gewalt
eintritt, die die Leistungserbringung durch den Vermieter unmöglich
macht.
11. Lieferung
11.1. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt
rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins
aus Umständen, die der Vermieter zu vertreten hat, unmöglich, kann der
Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
11.2. Teillieferungen und -leistungserbringungen sind gestattet.
11.3. Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse,
gleichgültig ob beim Vermieter oder seiner Lieferanten, wie z.B.
Streik, Aussperrung, Unfallschaden, Betriebsstörungen, behördliche
Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc. berechtigen den
Vermieter, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters,
vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die
Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
12. Rückgabe der Mietsache
12.1. Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach
Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.
12.2. Die Mietgegenstände sind vollzählig, geordnet
und im sauberen Zustand zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt
sich auch auf defektes Mietzubehör.
12.3. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim
Vermieter über die ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der
Mietpreis entsprechend nachberechnet. Pro angebrochener Tag wird eine
volle Tagesmiete lt. aktueller Preisliste berechnet. Bei verspäteter
Rückgabe hat der Mieter dem Vermieter darüber hinaus jeden daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
12.4. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem
Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer
Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die
Instandhaltung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.
12.5. Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei
der Bestandsaufnahme der Mietsache bei Rückgabe, erkennt er die vom
Vermieter erstellte Bestandsaufnahme an.
12.6. Mit der Rücknahme der Mietsache bestätigt der
Vermieter nicht, dass diese mängelfrei übergeben worden ist. Der
Vermieter behält sich eine eingehende Prüfung innerhalb zwei Werktagen
vor.
13. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
13.1. Grundsätzlich ist die Mietgebühr bei Herausgabe der Mietsache an
den Vermieter fällig. Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart,
sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
13.2. Bei einer Mietdauer über 8 Tage ist der
Vermieter berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen, auch wenn dies
nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
13.3. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution und
Vorkasse nach seiner Wahl vom Mieter zu verlangen, auch wenn dies nicht
ausdrücklich vereinbart wurde.
13.4. Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung ein.
13.5. Bei Zahlungsverzug ist es dem Vermieter gestattet, die weitere
Benutzung der Mietsache zu untersagen und deren sofortige Rückgabe zu
verlangen.
13.6. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter
berechtigt, zur Deckung der Auslagen und des Aufwandes Mahngebühren wie
folgt zu verlangen: 1. Mahnung 5,00 EUR, 2. Mahnung 7,50 EUR, 3.
Mahnung 9,00 EUR, darüber hinaus kann der Vermieter für den fälligen
Betrag Verzugszinsen verlangen.
13.7. Der Mieter kann gegen die Forderungen des
Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn
die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
14. Sonstiges
14.1. Erfüllungsort ist das Lager in 44149 Dortmund, Pruzzenweg 4a.
14.2. Der Gerichtsstand ist Dortmund, soweit gesetzlich
zulässig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
14.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages
nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten
kommt.
14.4. Für den Verkauf von Waren gelten darüber hinaus unsere "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf"
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf
1. Allgemeines
1.1. Angebote, Lieferungen und Leistungen der Beuchel
Veranstaltungstechnik (im folgenden kurz "Verkäufer" genannt) erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen (im folgenden kurz
"AGB" genannt.).
1.2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistung gelten unsere AGB als angenommen, Entgegenstehenden Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Unsere AGB
gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
nicht nochmals vereinbart werden.
1.3. Es gilt immer die jeweils neueste Fassung dieser
AGB. Der Kunde, im folgenden auch "Käufer" genannt, sollte sich vor
Vertragsabschluss über den neuesten Stand der AGB erkundigen.
1.4. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn der Verkäufer dies schriftlich bestätigt.
1.5. Kundendaten werden in EDV-Anlagen in Übereinstimmung mit dem
Datenschutzgesetz für den Geschäftsbetrieb gespeichert und nicht an
Dritte herausgegeben.
1.6. Für den Geschäftsbereich "Vermietung & Service" gelten darüber hinaus die "Allgemeinen Mietbedingungen".
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Angebote des Verkäufers sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, stets unverbindlich und freibleibend.
2.2. Abgeschlossene Verträge werden durch mit Zugang der schriftlichen
Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausführung der Lieferung bzw.
Leistung für beide Seiten verbindlich festgelegt und rechtsgültig.
Ergänzungen, Abweichungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Auch im Fall einer mündlichen Absprache kann auf die Erfordernis der
schriftlichen Bestätigung nicht verzichtet werden.
2.3. Der Rücktritt vom Kaufvertrag seitens des
Kunden, auch aus wichtigen Gründen, ist ausgeschlossen bei
Sonderartikeln, Ersatzteilen sowie Expresslieferungen. Ausnahme: 2.6.
2.4. Abnahmeverweigerungen von geschlossenen
Kaufverträgen auch für Nachlieferungen sind unzulässig. Rücknahmen und
Umtausch sind ausgeschlossen. Ausnahme: 2.6.
2.5. Erklärt sich der Verkäufer in vorher
vereinbarten Fällen zur Rücknahme bereit, ist er berechtigt, eine
Rücknahmegebühr von 15,- EUR sowie anfallende Spesen und
Bearbeitungsgebühren zu berechnen. Rücknahmen erfolgen ausschließlich
unter der Voraussetzung der vorherigen Absprache und in einer für den
Verkäufer frachtfreie Lieferung in Originalverpackung. Bei sichtlichen
Gebrauchsspuren behält sich der Verkäufer zusätzliche Abzüge vor.
Ausnahme: 2.6.
2.6. Ist der Käufer eine Privatperson (Verbraucher
gem. BGB), so gilt folgendes: Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe
von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware
zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und der
Belehrung über die Rückgabe. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.
B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch
Rücknahmeverlangen in Textform, also z. B. per Brief, Fax oder E-Mail
erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der
Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die
Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das
Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: Beuchel Veranstaltungstechnik, Pruzzenweg 4a, 44149 Dortmund. Rückgabefolgen: Im Falle einer
wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile)
herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz
verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware
ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft
möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die
Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie ein
Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert
beeinträchtigt.
3. Preise
3.1. Sämtliche Preise
verstehen sich in EUR und - sofern nicht anders angegeben - netto zzgl.
der jeweils gültigen MWSt. Die Preisangaben gegenüber Privatpersonen
(Verbrauchger gem. BGB) sowie in unserer Gebrauchtwarenliste verstehen
sich inklusive der jeweils gültigen MWSt.
3.2. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum bleiben
vorbehalten. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung des
Verkäufers genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen
werden gesondert berechnet.
3.3. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der
Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab
deren Datum gebunden.
3.4. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders
vereinbart, ab Lager Pruzzenweg 4a, 44149 Dortmund. Auf Wunsch des Käufers erfolgt die
Zusendung der Ware. Kosten für den Transport und Transportversicherung
gehen zu Lasten des Käufers.
3.5. Eine Skontogewährung erfolgt nur nach
Vereinbarung und hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers
keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der
Warenwert ohne Fracht.
4. Zahlungsbedingungen
4.1.
Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung bzw.
Leistungserbringung gegen Nachnahme, Vorkasse oder Barzahlung.
4.2. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer
berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Diese richten sich nach dem
Durchschnitt der Kontokorrentzinsen der Banken und wird auf 11% p.a.
festgelegt.
4.3. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen
Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen Zahlungen
zurückzuhalten oder wegen nicht anerkannter Gegenforderungen den
Kaufpreis anzurechnen. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur
insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung
fällig oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.4. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers,
insbesondere Zahlungsverzug, Lastschriftrückgabe oder Nichteinlösung
eines Schecks, ist der Verkäufer berechtigt, alle offenen, auch
gestundeten, Rechnungen fällig zu stellen. Der Verkäufer ist darüber
hinaus berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur noch gegen
Vorkasse auszuführen. Dies berechtigt den Käufer nicht zur
Annahmeverweigerung, auch der Kaufvertrag bleibt bestehen.
4.5. Zahlungen sind in für den Verkäufer spesenfreier
Weise zu bezahlen. Anfallende Kosten bei Lastschrift- oder
Scheckrückgaben werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr i.H. von 10,- EUR
dem Kunden belastet.
4.6. Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender
Bestimmungen des Käufers legt der Verkäufer fest, welche Forderungen
durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.
5. Lieferung und Leistung
5.1.
Die Lieferung erfolgt ab Lager Pruzzenweg 4a, 44149 Dortmund auf Kosten des Käufers. Dies
gilt sowohl für die Hauptlieferung als auch für sämtliche
Nachlieferungen.
5.2. Vom Verkäufer genannte Liefertermine sind unverbindlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
5.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören
beispielsweise auch nachträglich eingetretene
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche
Anordnungen usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten des Verkäufers
eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen
und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer die
Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise zurückzutreten.
5.3. Sollten diese Verzögerungen länger als 8 Wochen
dauern, ist der Käufer nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung
berechtigt, hinsichtlich des noch zu erfüllenden Teils vom Vertrag
schriftlich zurückzutreten.
5.4. Sofern sich der Verkäufer wegen Nichteinhaltung
verbindlich zugesagter Fristen und Termine in Verzug befindet, ist ein
Schadensersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen, soweit die
Verzögerungen nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des
Verkäufers oder dessen Erfüllungsgehilfen beruht.
5.5. Der Verkäufer ist ausdrücklich zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Versand, Transportversicherung und Gefahrenübergang
6.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager Pruzzenweg 4a, 44149 Dortmund auf Gefahr des
Empfängers. Dies gilt sowohl für die Hauptlieferung als auch für
sämtliche Nachlieferungen.
6.2. Die Wahl der Versandart trifft der Käufer, wird
diese nicht ausdrücklich von ihm bestimmt, so erfolgt die Auswahl durch
den Verkäufer nach Ermessen. Handelt es sich um Ware, die aufgrund
ihrer Beschaffenheit eine besondere Beförderung beansprucht, so ist der
Verkäufer befugt, die erforderliche Versandart auszuwählen.
6.3. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als erfüllt,
sobald die Ware an den Transportausführenden übergeben wurde oder
zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne
Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, dann geht die Gefahr mit der
Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6.4. Der Verkäufer schließt auf Wunsch des Käufers
vor Versand der Ware eine Transportversicherung ab. Der Käufer hat die
Lieferung sofort auf Transportschäden zu überprüfen und etwaige
derartige Schäden sofort schriftlich mit Erstellung eines
Schadensprotokolls der Transportgesellschaft sowie dem Verkäufer
anzuzeigen. Der Empfänger ist selbst für die Einhaltung der
Meldefristen der jeweiligen Transportgesellschaft verantwortlich. Der
Verkäufer übernimmt die Abwicklung mit der Transportversicherung und
lässt dem Käufer deren Leistung zukommen. Der Verkäufer ist berechtigt,
eine Verrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen den Käufer vorzunehmen.
6.5. Bei Versand von Leuchtstoffröhren und Neon
übernehmen die meisten Transporteure, die Transportversicherung und
auch der Verkäufer keine Haftung.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1.Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich unter erweitertem
Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen des
Verkäufers durch den Käufer bleibt das Eigentum der gelieferten Ware
beim Verkäufer, auch im Falle der Weiterverarbeitung oder Umbildung.
(Vorbehaltsware)
7.2. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch
Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum
des Käufers an der einheitlichen Sache anteilig (Rechnungswert) auf den
Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des
Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer ein (Mit-)Eigentum
zusteht wird im folgenden als ebenfalls als Vorbehaltsware bezeichnet.
7.3. Der Käufer tritt jetzt schon seine Forderungen
aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie aus anderen
Rechtsgründen (Versicherung, unerlaubte Handlung), auch im Falle der
Weiterverarbeitung, an den Verkäufer ab. Auf Verlangen des Verkäufers
hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderung
innerhalb von 8 Tagen zu nennen (Betrag, Fälligkeit, Anschrift etc.)
und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Käufer ermächtigt den
Verkäufer außerdem, die Forderungsabtretung seinerseits den Schuldnern
des Käufers bekannt zu geben.
7.4. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der
Vorbehaltsware ist nicht zulässig und kann strafrechtliche Folgen
haben.
7.5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat
der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den
Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der
Käufer.
7.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers,
insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware
zurückzufordern. Diese Rückforderung gilt jedoch nicht als Rücktritt
vom Vertrag.
7.7. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem
Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Käufer zustehen, werden
dem Verkäufer Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner
Wahl freigeben wird, sobald der Wert die Forderung nachhaltig um mehr
als 30% übersteigt.
8. Gewährleistung
8.1. Der
Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und
Materialmängeln sind, es sei denn, diese wurden vor Vertragsschluss dem
Käufer mitgeteilt. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, soweit
nichts anderes vereinbart wurde. Die Gewährleistung beginnt mit dem
Lieferdatum. Ist der Käufer keine Privatperson (Verbraucher gem. BGB),
so wird keine Gewährleistung auf als gebraucht verkaufte Ware gewährt.
8.2. Leuchtmittel und als "defekt" gekennzeichnete
Ware sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung
erlischt außerdem bei Eingriff an den Gegenständen, bei unüblichem oder
außergewöhnlichem Gebrauch, bei Nichtbefolgung von Betriebs- oder
Wartungshinweisen, bei Verwendung von Verbrauchsmaterialien, die nicht
den Originalspezifikationen entsprechen.
8.3. Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach
Lieferung, spätestens nach 2 Tagen, verborgene Mängel unverzüglich nach
Entdeckung, schriftlich gerügt werden. Transportschäden sind keine
Garantiefälle, hier haftet i.d.R. der Transporteur.
8.4. Im Falle der Mängelrüge des Käufers hat dieser
die schadhafte Ware dem Verkäufer zu überbringen. Der Transport erfolgt
auf Gefahr des Käufers. Die Ware ist sorgfältig zu verpacken und
frachtfrei an den Verkäufer zu senden.
8.5. Der Käufer erhält nach Wahl des Verkäufers
Mängelbeseitigung (Nachbesserung), Umtausch oder Warengutschrift. Der
Umtausch kann auch gegen Ware gleicher Art und Güte erfolgen. Schlägt
eine dreimalige Nachbesserung nach angemessener Frist fehl. so kann der
Käufer nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder die
Wandlung des Kaufvertrages verlangen. Ein weitergehender Schadensersatz
ist in jedem Falle ausgeschlossen.
8.6. Die Garantiezeit wird durch eine
Garantieleistung nicht verlängert, auch nicht für Umtausch oder
ersetzte oder reparierte Teile.
8.7. Reparaturleistungen, die nicht unter die
Gewährleistung fallen, werden gegen Berechnung ausgeführt.
Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig, auch wenn die Reparatur auf
Kundenwunsch nicht ausgeführt wird. Bei Rücksendungen von Waren, die
keinen Fehler aufweisen, werden entstandene Prüfaufwendungen berechnet.
9. Allgemeine Haftungsbeschränkungen und Hinweise
9.1. Der Verkäufer weist ausdrücklich auf die für Montage, Installation
und Betrieb in öffentlichen Gebäuden, Bühnen oder Versammlungsstätten
geltenden besonderen Sicherheitsrichtlinien bzw. -vorschriften
insbesondere für Sachverständigenabnahmen hin. Der Käufer verpflichtet
sich hiermit, sich über diese Sicherheitsrichtlinien und -vorschriften
zu informieren, diese zu beachten, sowie Montage, Installation, Betrieb
und Abnahme gemäß diesen Sicherheitsrichtlinien und -vorschriften
vorzunehmen. Der Käufer verpflichtet sich hiermit außerdem, seinen
Abnehmern diese Sicherheitsrichtlinien und -vorschriften mitzuteilen,
sowie für die Montage, Installation, Betrieb und
Sachverständigenabnahme geltenden Vorschriften ebenfalls seinen
Abnehmern aufzuerlegen.
9.2. Die gelieferte Ware darf nur für den angegebenen
Zweck verwendet werden. Wenn am Bestimmungszweck der Ware Zweifel
bestehen, müssen diese bei einem kompetenten Fachmann oder beim
Verkäufer geklärt werden.
9.3. Schadensersatzansprüche des Käufers aus
positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und
unerlaubter Handlung durch den Verkäufer sind ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10. Sonstiges
10.1. Für
sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand ist, soweit
gesetzlich zulässig, Dortmund, Erfüllungsort ist das Lager in Dortmund, Pruzzenweg 4a, 44149 Dortmund.
10.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages
nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten
kommt.
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